Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zündholz Gartenservice GmbH, 33813 Oerlinghausen

Geschäftsführung: Matthias Brune

Allgemeines

I. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Der vollständige Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B ist jederzeit in unseren Geschäftsräumen einsehbar und wird dem Kunden auf Verlangen auch in Abschrift zur Verfügung gestellt.
II. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
III. Angebote sind für den Auf-tragnehmer nur 24 Werktage ver-bindlich.

Angebots- und Entwurfsunter-lagen

I. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
II. Behördliche und sonstige Ge-nehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Preise

I. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
II. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftraggebers maßgebend.
III. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
IV. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
V. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
VI. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz- und Erdarbeiten und dergleichen.
VII. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeits-leistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rech-nungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlung

I. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Ver-dingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
II. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
III. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
IV. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber ange-nommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
V. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Um-stände bekannt, die die Kre-ditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündi-gungsandrohung, ist der Auftrag-nehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

Lieferzeit und Montage

I. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten un-verzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erfor-derlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auf-tragnehmer eingegangen ist.
II. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwen-dung zu, die der für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
III. Während der Ausführung der Arbeiten ist die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
IV. Soweit im Angebot nicht besonders aufgeführt, schließen die genannten Preise keine Kosten für Montage und Wartung ein. Der Kunde übernimmt für die Zeit des Monteuraufenthaltes auf seinem Gelände die Haftpflicht für auftretende Sach- und Personenschäden.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Lieferge-genstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Ei-gentuman diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

Haftung

I. Für die von uns gelieferten Waren gelten die Garantiebedingungen unserer Vorlieferanten. Die Gewährleistung für rotierende Teile beträgt grundsätzlich 6 Monate.
II. Die Garantie erstreckt sich auf die kostenlose Lieferung oder die Instand-setzung defekter Teile im Herstellwerk. Ein- und Ausbaukosten sind nicht eingeschlossen.
III. Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche, die aus unsachgemäßer Anbringung, nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung, Korrosion oder infolge übermäßiger Beanspruchung oder schlechter Pflege auftreten. Jede Gewährleistung entfällt, sofern die Zahlungsbedingungen nicht fristgerecht erfüllt werden.
IV. Für alle anderen gelieferten und montierten Teile gilt ausschließlich die VOB, Teil B, §13.
V. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag-nehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
VI. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
VII. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaß-nahmen durchzuführen. Gegebenfalls hat er den Auftraggeber zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.